Wind, Flaute oder Sturm

BAMF lehnt in extrem ungewöhnlicher Blitz-Entscheidung die Bearbeitung des Asylfolgeantrags von Alassa M. erneut ab und ordnet seine Abschiebung an

Siehe auch:

Rechtsentwicklung

Aushöhlung des Asylrechts – politisch motivierte Eilentscheidung gegen Alassa M.

Gestern debattierte der Bundestag über die weitere Aushöhlung des Asylrechts in Deutschland. In der namentlichen Abstimmung erklärten 509 Abgeordnete von CDU, CSU, SPD und AfD die Staaten Tunesien, Marokko, Algerien und Georgien zu sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ für Asylsuchende.


https://www.rf-news.de/2019/kw03/bundestag-verschaerft-weitere-asylgesetze



Pressemitteilung von Meister & Partner, Rechtsanwälte Roland Meister, Frank Stierlin, Frank Jasenski , Peter Weispfenning, Yener Sözen

19. Januar 2019

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnt in extrem ungewöhnlicher Blitz-Entscheidung die Bearbeitung des Asylfolgeantrags von Alassa M. erneut ab und ordnet seine Abschiebung an –

Rechtsmittel werden eingelegt –

Solidarität notwendig!

1. Der kamerunische Flüchtling Alassa M. hatte am 21. Dezember 2018 einen erneuten Asylantrag in Deutschland gestellt. Er wird durch uns anwaltlich vertreten. Beginnend mit einer Titelgeschichte der Bild-Zeitung vom 04.01.2019 versuchten verschiedene Medien eine rassistische Pogrom­stimmung gegen ihn, Flüchtlinge generell und die Bewegung der Flüchtlingssolidarität zu entfachen. Mittlerweile musste die FAZ ihre Berichterstattung korrigieren. Die „Junge Freiheit“ musste bereits eine Unterlassungserklärung abgeben. Eine Entscheidung im Verfahren gegen die Bild-Zeitung wird in Kürze erwartet. Wir bedanken uns auch namens unseres Mandanten für die Welle der Unterstützung und Solidarität dagegen – die jetzt noch dringender gefragt ist.

2. In einer politisch motivierten schnellen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 14.01.2019 (zugestellt am 17.01.2019) wurde erneut die Bearbeitung seines Asylantrags als unzulässig abgelehnt, „festgestellt“, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 (Gefahr der menschenunwürdigen Behandlung) und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (drohende massive Verschlechterung des Gesundheits­zu­standes) bezogen auf Italien vorliegen würden und eine erneute Deportation nach Italien angeordnet. Der Bescheid ist mehrfach bezogen auf die Darstellung von Fakten falsch, setzt sich in weiten Teilen aus Textbausteinen zusammen, ignoriert die schwere psychische Erkrankung von Alassa M. und die menschenunwürdigen Zustände für Flüchtlinge in Italien. Der BAMF-Bescheid ist rechtswidrig.

Wir werden im Auftrag von Alassa M. sein demokratisches Recht wahrnehmen und innerhalb der Rechtsmittelfrist von einer Woche Klage und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erheben.

3. Mit der Entscheidung des direkt und weisungsgebunden dem Bundesminister des Innern Seehofer (CSU) unterstellten BAMF soll gezielt ein Flüchtling, der sich vorbildlich für die Rechte aller Flüchtlinge und ihren Zusammenschluss mit der deutschen Bevölkerung einsetzt, abgeschoben werden. Seehofer exerziert hier auch vor, wie reaktionär er sich künftig die Abschiebung von Flüchtligen vorstellt, die er pauschal mit Straftätern auf eine Stufe stellt. Dazu erfolgte eine direkte Zusammenarbeit mit der italienischen Regierung. Bereits zu Beginn des Bescheides wird betont, dass die italienischen Behörden ausdrücklich erklärt hätten, dass Alassa M. nach Italien deportiert wird. Wörtlich heißt es: „Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 11. Januar 2019 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags….“ Dies ist völlig atypisch entgegen der üblichen Praxis der italienischen Behörden. In der Asylpraxis ist kaum ein Fall bekannt, in dem italienische Behörden auf Anfragen des BAMF in Dublin-III-Angelegenheiten reagierten, und schon gar nicht in diesem Tempo. Die nunmehrige ausdrückliche Zustimmung Italiens zeigt auch, dass die öffentlichen Salvini-Äußerungen, Italien würde keine Flüchtlinge zurücknehmen, Schall und Rauch sind, wenn es um eine reaktionäre Zusammenarbeit gegen Flüchtlinge auf höchster Ebene geht.

4. Der Bescheid enthält u. a. folgende Falschdarstellungen:

Er behauptet, Alassa M. habe in Italien nie einen Asylantrag gestellt. Tatsächlich geht auch aus der Verfahrensakte des BAMF hervor, dass dieser bereits am 10.01.2018 zum Ablauf des Asylverfahrens in Italien nach seiner Einreise am 30.08.2017 Stellung genommen hatte. So erklärte er, dass er nach seiner Ankunft in das Asyllager Leguria verlegt worden sei, erkrankt gewesen ist und eine medizinische Behandlung verweigert worden sei. Wörtlich: „Bei meiner Ankunft sollte ich ins Krankenhaus kommen, ich wurde aber nicht hingebracht. Die haben gesagt, man muss erst das Asylprozedere durchlaufen, mit einem Dokument, das ich dann bekomme, kann ich dann ins Krankenhaus. … Sie haben jeden Tag gesagt, ich soll abwarten, bis sie für mich einen Interviewtermin (zur Begründung des Asyls) haben.“

Der am 21.12.2018 in der BRD erneut gestellte Asylantrag behandelte ausdrücklich die aktuelle Situation der Flüchtlinge in Italien nach Verabschiedung der sog. Salvini-Gesetze. Er wies nach, dass spätestens jetzt systemische Mängel im Asylverfahren in Italien vorliegen sowie menschenunwürdige Aufenthaltsbedingungen für Flüchtlinge. Dazu wurde Bezug auf aktuelle Gutachten sowie Presseberichte genommen. Ohne sich damit auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen heißt es im Bescheid: „Die jüngsten Gesetzes­veränderungen, welche Anfang Dezember in Kraft traten und gemeinhin unter dem Namen Salvini-Dekret firmieren, begründen keine individuelle Gefahr im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.“ (des EGMR – Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Anm. RA Meister) Ein Artikel der anerkannten Menschenrechts-Nachrichtenagentur IRIN vom 07.12.2018 unter der Überschrift „Neue italienische Gesetze verstärken das rigorose Vorgehen gegen Hilfe für Asylsuchende“ geht auch auf die wahre Situation von Flüchtligen ein, die wie Alassa M. in Italien als nicht registrierte Flüchtlinge keinerlei staatliche Hilfe erhalten und – so die Recherchen von IRIN – von „grundlegenden Dienstleistungen in Gesundheitsvorsorge sowie Rechtshilfe zu erhalten“ ausgeschlossen sind.

5. Der Bescheid berücksichtigt nicht die schwere psychische Erkrankung von Alassa M.. Untersuchungen belegen, dass er u. a. aufgrund erlittener Folter in Libyen, des Ertrinkens seines zweijährigen Kindes im Mittelmeer schwer erkrankt ist. Unter Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung und der aktuellen Situation in Italien ist er als besonders Schutzberechtigter anzusehen. Bei einer erneuten Deportation nach Italien droht ihm dort unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 2 der EMRK. Aufgrund seiner psychischen und physischen Gesundheitssituation würde sich diese im Falle einer Abschiebung nach Italien bis hin zu einer extremen Gefahr verschlechtern.

6. Die Verherrlichung der menschenunwürdigen Zustände für Flüchtlinge in Italien durch die Seehofer-Behörde BAMF hat auch den Hintergrund, dass Bundesinnenminister Seehofer auch in Deutschland extrem verschlechterte Zustände für Flüchtlinge anstrebt. Flüchtlinge, wie Alassa M., die sich für das Recht auf Flucht und gegen Polizeigewalt und –willkür einsetzen (wie bei dem Protest gegen die große Polizeirazzia am 03.05.2018 in Ellwangen) und die Solidaritätsbewegung sind ihnen ein Dorn im Auge.

7. Der empörende BAMF-Bescheid vom 14.01.2019 berührt die ganze demokratische Öffentlichkeit und Bewegung der Flüchtlingssolidarität. Er zeigt, wie das Bundesinnenministerium künftig gedenkt, in Hauruckverfahren demokratische Rechte außer Kraft setzen zu wollen. Damit soll nicht nur Alassa M. persönlich, sondern die ganze Solidaritätsbewegung, das Eintreten für ein fortschrittliches Asylrecht und das demokratische Recht auf freie politische Betätigung getroffen werden.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner