Wind, Flaute oder Sturm

15.12.2021 um 15:24 Uhr : Das neue Versammlungsgesetz wurde beschlossen

15.12.2021
Neu:

https://polizei.nrw/artikel/eigenes-versammlungsgesetz-fuer-nrw

Mehr Rechte und Pflichten für die Versammlungsleitung
Bisher steht vor allem die Polizei in der Pflicht, für Rechtstreue in einer Versammlung zu sorgen. Künftig soll klar geregelt werden, dass auch die Versammlungsleitung das Recht und die Pflicht hat, in Absprache mit der Polizei erhebliche Störer auszuschließen. Da der Ausschluss von Teilnehmern einer Demo erhebliches Eskalationspotenzial birgt, brauchen entsprechende Anordnungen aber die Zustimmung der Polizei.
 


https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-15915.pdf

Bisher:

https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/BJNR006840953.html

https://polizei.nrw/artikel/versammlungen-6

Nach herrschender Meinung liegt eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG vor, wenn mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammen kommen .

Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie  Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff.

In Nordrhein-Westfalen findet für öffentliche Versammlungen das Versammlungsgesetz (VersG) des Bundes Anwendung. Jede öffentliche Versammlung muss nach § 18 in Verbindung mit § 7 VersG einen Leiter haben. Grundsätzlich ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden. Versammlungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden.

Die Polizei berät Sie als Anmelderin oder Anmelder zu Einzelheiten der Versammlung. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten werden Sie durch die Polizei zu einem Kooperationsgespräch eingeladen, in welchem gemeinsam Unklarheiten beseitigt und etwaige Probleme gelöst werden können.

Je nach Art und Umfang Ihrer Versammlung müssen Sie außerdem mit Auflagen rechnen, wie z.B. der Bereitstellung von Ordnern, welche die Ordnung innerhalb der Versammlung gewährleisten. Die Versammlung kann auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist

Die Anmeldung ist bei der Kreispolizeibehörde vorzunehmen, in deren Bezirk die öffentliche Versammlung bzw. der Aufzug stattfinden soll.

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