Wind, Flaute oder Sturm

Rechtliches zur Nichtzulassung der DKP

Niema Movassat: Fünf kurze, vorwiegend rechtliche Gedanken zum Ausschluss der DKP aus der Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss, Quelle Facebook: https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=1881422342022046&id=100004628954890

Fünf kurze, vorwiegend rechtliche Gedanken zum Ausschluss der DKP aus der Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss:

1. Ja, sie haben eine formale Vorschrift des Parteienrechts, nach welcher Rechenschaftsberichte bis zu einer Frist X eingereicht sein müssen, nicht eingehalten (§ 23 PartG). Damit liegt unzweifelhaft ein formeller Fehler der DKP vor. Sie haben den Bericht eingereicht, aber verfristet.

2. Der Bundeswahlleiter argumentierte in der Sitzung, dass man diese Frist so im Gesetz steht und gelten muss. Vorsichtige Zweifel meldete ein Richter des Bundesverwaltungsgerichtes an, weil die Folge des Verstoßes gegen § 23 sehr hart ist (Verlust des Status als Partei; kein Wahlantritt –> § 2 Abs. 2 PartG). Der Bundestagsvertreter räumte ein, dass die Regelung des § 2 PartG sehr hart ist und man sehen werde, ob das Bundesverfassungsgericht keine Einwände hat.

3. Alles im allen – auch weil ich bei einigen Linken manchmal lese „hätte die DKP doch einfach die Regeln befolgt“ – es ist schlicht zweifelhaft, ob diese Regelung des Parteiengesetzes nicht überhart und damit verfassungswidrig ist. Müsste es nicht Regelungen geben für Berichte die zwar verspätet, aber immerhin eingereicht werden? Wäre hier an eine Analogie zum Steuerrecht zu denken – etwa indem verfristete Rechenschaftsberichte eher zu Nachteilen bei der staatlichen Parteienfinanzierung führen, aber nicht zum Verlust der Parteieigenschaft?

4. Dies ist auch vor dem Hintergrund relevant, dass Parteien verfassungsrechtliche Institutionen sind und ihnen das Grundgesetz eine überragende Rolle in der Demokratie zuspricht. Dem einfachen Gesetzgeber ist es nicht erlaubt, durch zu enge Regelungen im Parteiengesetz die Garantien des Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz zu umgehen. Zumal der „Gesetzgeber“ = politischen Parteien ist, die eigene Interesse haben. So fällt es einer im Bundestag vertretenen Partei natürlich leichter einen Rechenschaftsbericht vorzulegen als einer nicht-im-Parlament vertretenen Partei. Insofern: Gut möglich, dass Karlsruhe hier sagt: diese harte Sanktion des Verlust des Parteienstatus geht so nicht.

5. Mit dem Verlust des Parteienstatus verliert die DKP die spezifischen Schutzvorrichtungen für Parteien – etwa bei Verbotsverfahren. Das Innenministerium kann die DKP jetzt relativ einfach verbieten. Vor dem Hintergrund der Kommunistenverfolgung in diesem Land hat das ganze ein politisches Geschmäckle.

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